- Auslandserfahrungen zieren die Lebensläufe von vielen Zahnärzten - oft als Station zwischen Studium und Karriere in Deutschland. Für eine reibungslose Rückkehr in die Heimat bedarf es guter Planung.
Es macht sich gut im Lebenslauf", sagt Zahnärztin Ayla Aktas. Ein Aufenthalt im Ausland zeige auch, dass man flexibel sei. Nach dem Studium ging die Zahnärztin für zweieinhalb Jahre nach Norwegen, um dort erste Berufserfahrungen zu sammeln. Vergangenen Sommer kam die 31-Jährige zurück und fing als Assistentin in einer Frankfurter Praxis an.
Mit dem Gesetz über die Anerkennung der Berufsqualifikation der Heilberufe, das eine entsprechende Richtlinie der EU umsetzt, können deutsche Zahnärzte leichter in anderen EU-Ländern arbeiten. Gleichzeitig vereinfacht das Gesetz die Anerkennung europäischer Abschlüsse in Deutschland.
Relevante Änderungen betreffen die Approbationsordnung für Zahnärzte, das Zahnheilkundegesetz und die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte. Nach der Bundesebene sind die Vorgaben auf Landesebene umzusetzen.
Eine Stelle daheim finden
"Für mich waren die zwei Jahre in England eine gute Erfahrung, sowohl persönlich als auch beruflich", resümiert Saskia Andersen. Die junge Zahnärztin ist im Mai 2006 direkt nach dem
Zahnärztin Ayla Aktas zog es nach dem Studium nach Norwegen. Mittlerweile ist sie auch beruflich wieder in Deutschland angekommen.
Examen nach England gegangen und arbeitet seitdem in Carlisle mit weiteren deutschen Kollegen in einer Fünf-Behandler-Praxis für den staatlichen Gesundheitsdienst (NHS). "Jetzt möchte ich wieder zurück nach Deutschland, um näher bei meinen Freunden und meiner Familie zu leben", sagt die 28-Jährige. "Auch beruflich möchte ich mich weiterentwickeln, was bei der Arbeit im NHS nicht möglich wäre."
Die Stellensuche beginnt für Andersen bereits in Carlisle - am PC. Viele Landeszahnärzekammern in Deutschland haben im Netz Stellen- und Praxisbörsen eingerichtet, in denen Zahnärzte Anzeigen lesen und selbst Gesuche eingeben können. Weitere Angebote finden sich in der Jobbörse unter www.arbeitsagentur.de. Ansprechpartner ist auch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, so ZAV-Pressesprecherin Sabine Seidler. Deutsche Staatsangehörige, die anderswo gearbeitet hätten und in die Heimat zurück wollten, müssten diesen Schritt genauso gut planen und vorbereiten wie seinerzeit ihre Ausreise.
Andersen lässt sich zudem auf die Assistenzzahnarztliste der KZV Hamburg setzen. Vorwiegend Niedergelassene aus der Hansestadt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein greifen auf diese Liste zurück, wenn sie Assistenten suchen. Doch: "Jeder Zahnarzt aus dem Bundesgebiet kann die Liste telefonisch anfordern", betont Susanne Mewes von der Mitgliederverwaltung der Zahnärztekammer Hamburg.
"Ich habe die Stellenanzeige in den zm gesehen", erinnert sich Ayla Aktas. Noch während ihrer Beschäftigung im norwegischen Gesundheitswesen bewarb sie sich in ihrer Heimatstadt. "Es ist sicherlich besser, wenn man sich rechtzeitig aus dem Ausland um eine Stelle kümmert", unterstreicht die Zahnärztin. Das zeigt ihr Erfolg: Der Wechsel in die deutsche Praxis klappte nahtlos. Unterstützt wurde Aktas beim Organisieren von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und der Landeszahnärztekammer (LZK) in Hessen. "Alle waren super nett", beschreibt sie ihre Kontakte zu den zuständigen Mitarbeitern.
Mitunter zählt die Zeit
Je nachdem, was man in dem anderen Land gemacht habe, könne man sich diese Zeit teilweise auf seine Vorbereitungszeit anrechnen lassen, ergänzt Aktas. "Grundsätzlich kann man bis zu 18 Monate in einer Zahn-Klinik arbeiten und sich dies anrechnen lassen", bestätigt Hans-Günter Rees, Abteilungsleiter Zulassungs- und Niederlassungswes
Sowohl aus der Ferne ...
en von der KZV Nordrhein. Tätigkeit und Institution müssten vergleichbar mit einer hiesigen sein, nennt Rees als wichtiges Kriterium. Die KZVen prüfen im Einzelfall.
"Maßgeblich ist immer der Beschluss des Zulassungsausschusses des Gebiets, in dem man seine Zulassung erreichen will", sagt Heinrich Laube von der Rechtsabteilung der KZBV. Gemäß der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte müssten diese allerdings mindestens ein halbes Jahr ihrer Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt in Deutschland absolvierthaben. Bei einer entsprechenden Tätigkeit in einer Universitätszahnklinik könne die Zeit von sechs auf drei Monate reduziert werden.
Rees rät ausreisewilligen Hochschulabsolventen, sich bereits vor ihrem Weggang an die zuständige KZV zu wenden und zu klären, ob die geplante Tätigkeit angerechnet wird. Wer sich für eine Praxis im Ausland entscheide, könne diese Zeitspanne nicht geltend machen, die Vorbereitungszeit jedoch im Anschluss nachholen.
Wer sich im Anschluss an einen Auslandsaufenthalt niederlassen möchte, hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich bundesweit umzuschauen. Die Zulassung ist beim Zulassungsausschuss der KZV zu beantragen, in dessen Bezirk man sich konkret niederlassen möchte.
Mit der betreffenden KZV sollte der Zahnarzt am besten schon aus dem Ausland in Verbindung setzen, um die einzelnen Antragsregularien zum Erhalt einer Zulassung zu erfahren. "Spätestens drei bis sechs Monate vor der geplanten Eröffnung einer Praxis sollten die erforderlichen Anträge gestellt werden", rät Rees. Auch Rückkehrer, die diese bereits vor ihrem Weggang hatten, müssen sich erneut bewerben, sofern sie wieder an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zulassung teilnehmen wollen.
Weiterbilden in der Ferne, niederlassen in der Heimat
Im Rahmen ihrer dreijährigen Facharztausbildung Kieferorthopädie waren Dr. Eva Maria Kump und Dr. Tina Hutter, die jetzt in einer Gemeinschaftpraxis im Rhein-Main-Gebiet zusammenarbeiten, jeweils ein Jahr an der Universitätsklinik in Edinburgh, Schottland. Die Prüfung legten sie ohne Probleme bei der deutschen Kammer ab, schildern die beiden. Ihr Rat: sich gründlich, wenn möglich vor Ort, mit dem postgradualen Angebot vertraut machen.
"Wer zur Weiterbildung in die Ferne geht, sollte sich vorab informieren, ob diese anerkannt wird", betont Kump. Darüber entscheidet die jeweilige Landeszahnärztekammer. Innerhalb der EU können die Kammern nach der Berufsqualifikationsrichtlinie die Weiterbildungen in Kieferorthopädie und Oralchirurgie anerkennen. Über die Aufnahme von Tätigkeitsschwerpunkten entscheidet ebenfalls die zuständige Kammer.
Für die Zeit im Ausland müssen die Rückkehrer keine Fortbildungspunkte nachweisen. In dieser Zeit gelten die jeweiligen Bestimmungen des Staates, in dem sie arbeiten. "Gerade
... als auch aus der Nähe: Bei der Rückkehr nach Deutschland sollen Zahnärzte sich mit der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und Zahnärztekammer in Verbindung setzen.
innerhalb der EU können die Anforderungen sogar höher sein als in Deutschland", sagt Barbara Bergmann-Krauss, Leiterin der zahnärztlichen Zentralstelle Qualitätssicherung (ZZQ) im Institut der Deutschen Zahnärzte. In anderen Ländern wiederum existierten jedoch keine Regelungen zur Fortbildungspflicht.
Melden muss sein
Gemäß der Meldeordnungen der Kammern hat sich jeder Zahnarzt innerhalb eines Monats bei der Kammer anzumelden, in deren Gebiet er seinen Beruf ausübt oder - falls er diesem nicht nachgeht - wohnt.
Anmeldepflicht besteht, im Gegensatz zu anderen EU-Ländern, zudem beim Bürgeramt oder einer anderen Meldebehörde. Dies sollte laut Simone Winkelhog von der Stadt Köln der erste Schritt beim Zuzug sein - mit Reisepass oder Personalausweis.
Behörden und öffentliche Einrichtungen könnten keine rechtsverbindlichen Anträge - beispielsweise auf Arbeitslosengeld - aushändigen, falls Rückkehrer ohne gültigen Ausweis vorsprächen, betont die ZAV. Wer in die Heimat zurückkommt und noch keine neue Stelle hat, kann unter Umständen Leistungen bei der Arbeitsagentur beantragen. Gegebenenfalls zählen dabei ausländische Beschäftigungszeiten. Dies prüft die Behörde von Fall zu Fall.
"Wichtig ist, frühzeitig die Frage der sozialen Absicherung zu klären", unterstreicht Sabine Seidler von der ZAV. Am besten, sobald der Entschluss zur Rückkehr stehe. Wer eine deutsche Heimatadresse hat, wird von der dortigen Arbeitsagentur betreut. Bei dieser sollte er sich direkt nach Ankunft persönlich arbeitslos melden.
Ansprechpartner in Sachen Krankenversicherung sei jeweils die Kasse, bei der ein Rückkehrer vor seiner Ausreise versichert war. Wer zuletzt privat versichert sei, könne nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, sondern müsse sich erneut einen privaten Anbieter suchen. Laut dem Verband der privaten Krankenversicherungen gelten die gleichen Kriterien wie bei Neukunden, sofern nicht ein Ruhen des Vertrages vereinbart wurde.
Generell haben sich die Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWG) sowie die Schweiz laut Deutsche Rentenversicherung Bund darauf verständigt, Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit beizubehalten und zu übertragen. Ob Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfallversicherung oder Familienleistungen, die Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer Nachteile hat, weil er in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig war. Die Länder wollten verhindern, dass Beiträge für den Einzelnen verloren gehen.
Ruhestand hier, Polster dort
"Mit der Zugehörigkeit zu einer deutschen Landeszahnärztekammer werden Zahnärzte in der Regel automatisch wieder Pflichtmitglied des jeweiligen Versorgungswerkes", sagt Wolfgang Prange vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein. Ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Altersversorgung im Ausland erwerben, hänge von den Bestimmungen des jeweiligen Landes ab.
Für die Anrechnung von rentenrechtlich relevanten Zeiten ist es laut Deutsche Rentenversicherung Bund wichtig zu wissen, ob und welche Gesetze greifen - EWG-Verordnungen, Sozialversicherungsabkommen oder andere Verträge. Um sich vor späteren Nachteilen zu schützen, empfiehlt sie, sich verbindlich Auskunft einzuholen.
Seit dem Jahr 2005 gilt auch für die berufsständischen Versorgungswerke die Verordnung (EWG) 1408/71, die die gegenseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten regelt. Wichtig wird sie, sobald Betroffene eine Rente beantragen möchten oder bei der Klärung von Wartezeiten für Leistungsansprüche. "Es wäre gut, die Sozialversicherungsnummer aus dem jeweiligen Land aufzubewahren", empfiehlt Prange. Entsprechende Versicherungszeiten fragen die Versorgungswerke spätestens beim Rentenantrag ab.
War ein Zahnarzt in einem europäischen Land gesetzlich rentenversichert, muss er die Rente nur einmal beantragen. "Der Antrag gilt dann auch in den anderen Ländern als gestellt", sagt Prange. Die Ansprüche, die jemand sich im Laufe seines Arbeitslebens in verschiedenen Ländern erwerbe, mündeten allerdings nicht in eine EU-Gesamtrente.
Wer will, zahlt weiter
Unabhängig davon, ob Zahnärzte im jeweiligen Land versicherungspflichtig sind oder nicht, können sie während ihrer Zeit in der Ferne oftmals ohne Unterbrechung weiterhin freiwillig Beiträge ans Versorgungswerk überweisen, betont Prange. Auch in andere Verträge zur Altersvorsorge können Deutsche grundsätzlich vom Ausland aus einzahlen. "Es stellt sich bei den staatlich geförderten Produkten lediglich die Frage, ob das sinnvoll ist", erklärt Stephan Gelhausen, Leiter des Informationszentrums der deutschen Versicherer. Entscheidend sei für die staatliche Riester-Förderung, ob jemand hier sozialabgabenpflichtig sei und für die Rürup-Rente, ob sein Einkommen hier versteuert werde. Wer seine Verträge ruhen lassen oder Beiträge reduzieren wolle, sollte dies mit seinem Versicherer abklären. Letztlich komme es auch darauf an, über welchen Zeitraum sich der Auslandsaufenthalt erstrecken solle - und ob geplant sei, den Ruhestand ebenfalls anderswo zu verbringen.
"Nach zweieinhalb Jahren in Norwegen habe ich dort noch keinen Anspruch auf Rente", weiß Zahnärztin Ayla Aktas. Dafür hätte sie mindestens drei Jahre in der norwegischen "Folketrygden" sozialversichert sein müssen. Ob sie das fehlende halbe Jahr nachholt, lässt sie sich offen. Jetzt startet sie erst einmal mit ihrer Assistenzzeit die Karriere in Deutschland.
Linktipps
Rückkehrer-Informationen der Bundesagentur für Arbeit:
http://www.ba-auslandsvermittlung.de
Rentenwissen nach einer Beschäftigung im Ausland:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Heilberufe" zum Download:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/ bgbl107s2686.pdf
Broschüre des Kooperationsnetzwerks EURES:
http://www.eures.sk/download/pobyt_a _praca_v_srn.pdf
Tipps für den Umzug:
http://www.meldebox.de